Vorsicht vor Copyright-Trollen!
Es ist eine äußerst erfreuliche Sache, wenn nach einem erfolgreichen Konzert auch die Anerkennung des Feuilletons nicht ausbleibt, und es ist gängige Praxis, dass Künstler eine qualifizierte Meinung denen zur Verfügung stellen, die sich von ihrem Können überzeugen wollen. Wer hätte da gedacht, dass es beim Zitieren von Pressestimmen rechtliche Fallstricke gibt?
Wir empfehlen Ihnen den Artikel „Abgemahnt und abgezockt. Internetabmahnungen bei Künstlern“ zur Lektüre. Der Artikel präsentiert den Fall eines Baritons, der mit Schadensersatzforderungen im vierstelligen Bereich konfrontiert wurde. Die Begründung: Verletzung des Urheberrechts beim Zitieren von Konzertkritiken.
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 30.11.2011, Az. I ZR 212/10, u.a. das Zitatrecht bei „nicht künstlerischen Sprachwerken“ erörtert:
„Nach der genannten Bestimmung [§51 Satz 2 Nr. 2 UrhG] sind die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe zulässig, wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfang Stellen eines Werkes nach seiner Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden. Für den Zitatzweck ist es erforderlich, dass eine innere Verbindung zwischen den verwendeten fremden Werken oder Werkteilen und den eigenen Gedanken des Zitierenden hergestellt wird. Zitate sollen als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden der Erleichterung der geistigen Auseinandersetzung dienen. Es genügt daher nicht, wenn die Verwendung des fremden Werkes nur zum Ziel hat, dieses dem Endnutzer leichter zugänglich zu machen oder sich selbst eigene Ausführungen zu ersparen […].“
Das gesamte Urteil kann u.a. hier nachgelesen werden.
Kontrollieren Sie also rechtzeitig, ob Sie aus Zeitungsartikeln zitieren oder diese gescannt hochladen können, und setzen Sie sich im Zweifel mit den Berechtigten (in der Regel die Zeitungsverlage) in Verbindung. Diese haben in aller Regel selbst ein Interesse an der Verbreitung ihrer Artikel, der Manifestierung ihrer Kritikerautorität sowie einer guten Zusammenarbeit mit Künstlern bzw. Konzertveranstaltern, von denen sie nicht zuletzt ihre Kritikerkarten für Konzerte bekommen.
Weitere Hinweise zum Urheberrecht finden Sie auf unserer Seite "Hilfe".